Notizen aus der Unterwelt

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Detaillierte Kritik an der 132-Euro-These von Thießen, TU Chemnitz

September 15th, 2008 · 3 Kommentare · Beitrag drucken Beitrag drucken

Lutz Hausstein und Florian Kramer haben die berüchtigte Studie von Prof. Thießen aus Chemnitz exemplarisch an wesentlichen Details überprüft und sind zu dem Schluß gekommen, daß diese Studie aus Chemnitz unhaltbar ist. Zur Erklärung: Hausstein und Krahmer nennen ihre Kritik Beachtung einer Studie.

Beim Lesen der Kritik von Hausstein und Krahmer kam mir folgendes in den Sinn:

Ein Analphabet wird keinen Cent für Bücher einplanen.

Lutz Hausstein und Florian Krahmer

Beachtung einer Studie um „Die Höhe der sozialen Mindestsicherung“ von Prof. Dr. Friedrich Thießen, Diplom.-Kfm. Christian Fischer u.a. erschienen in: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik (Lucius & Lucius, Stuttgart), Jg. 57 (2008), Heft 2 S. 145-173., 2008
0. Vorbemerkung
Die Autoren Friedrich Thießen und Christian Fischer befassen sich in der Studie mit der Höhe des Regelsatzes von Hartz-IV unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie unterschieden zwei grundsätzliche Herangehensweisen, einen „Maximumfall“ sowie einen „Minimumfall“. Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, der aktuelle Regelsatz von 351 Euro den von ihnen errechneten Maximumfall von 278 Euro deutlich überschreite, den Minimumfall, 132 Euro, sogar um ein Vielfaches.
Folgend haben sich die Autoren der vorliegenden Kritik der Studie anstelle eines Gutachtens befleißigt, durch eine umfassende Auszugsauswahl und deren Bearbeitung, eine fundierte Kritik anhand einer solchen realitätsfernen Grundlage vorzulegen.
1. Falsche Grundannahmen der Studie
Schon bei der Definition dieser beiden selbstgewählten Kategorien muss festgestellt werden, dass von falschen Determinanten ausgegangen wird. So wird der Maximumfall wie folgt beschrieben:
[„Die Bestimmung der Obergrenze ergibt sich zwangsläufig aus den Verbrauchsmengen nicht sozialhilfeabhängiger Bürger, d.h. den Mengenverbräuchen der allgemeinen Bevölkerung. Es ist nicht vorstellbar, dass die soziale Mindestsicherung über dem verfügbaren Einkommen eines größeren Teils der Bevölkerung liegen kann.“]
Hierbei bleibt völlig unberücksichtigt, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von abhängig Beschäftigten inzwischen in einem Lohnniveau arbeiten muss, welches sich nur geringfügig vom Regelsatz unterscheidet. Hinzu kommt die seit einigen Jahren explosionsartig ansteigende Zahl der sogenannten Aufstocker, welche zusätzlich zu ihrem (niedrigen) Lohn auf soziale Leistungen angewiesen sind. Gleichzeitig findet eine nicht zielführende Verwischung der Begriffe von Menge und Einkommen statt.
Im Folgenden werden exemplarisch einige Aspekte der zugrunde liegenden Studie herausgegriffen, um sie einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
(1) Definition der Referenzperson
Der Regelsatz von Hartz-IV gilt für alle Betroffenen, unabhängig von ihren individuellen Ausprägungen als pauschalierter Höchstsatz. Nur in wenigen, streng reglementierten, und i.d.R. medizinisch nachzuweisenden Ausnahmefällen können die Betroffenen einen zusätzlichen Bedarf einfordern. Jede Abweichung von der idealisierten Referenzperson, welche sich noch innerhalb der weit gefassten Spannbreite befindet, verursacht einen Mehrbedarf, welchem jedoch aufgrund der ausschließlichen Fixierung auf die Referenzperson keine Beachtung geschenkt wird. Darüber hinaus wird mit der ausschließlichen Fixierung auf eine männliche Referenzperson völlig vernachlässigt, dass Frauen anders geartete Notwendigkeiten zu ihrer physischen wie auch kulturellen Bedürfnisbefriedigung besitzen.
(2) Rationalverhalten
Eine weitere Annahme bezieht sich auf das wirtschaftliche Rationalverhalten der Betroffenen. Dabei werden von Beginn an Ursachen für irrationales Verhalten unterstellt [„...in den ersten Tagen nach dem Erhalt von Geld unvernünftig wirtschaften...“], [„... gehen unvernünftig mit Lebensmitteln um...“], welche den realen Umständen keinerlei Rechnung tragen. Stattdessen wird den Betroffenen pauschaliert Unselbstständigkeit
untergeschoben [„...dass Menschen, die nicht zum unterstellten Rationalverhalten fähig sind, geholfen werden muss...“].
(3) Einkaufsverhalten
Als Grundlage der Preiserhebungen werden folgende Einzelhandelsketten genutzt: Aldi, Edeka, Kaufland, Thomas Philipps, Zeemann, Pfennigpfeiffer, H&M, Kaufhof, Reno, Deichmann, Roller, Möbel-Walther, Richter, Hornbach und The Phone House Shop.
Hierbei kann zwar festgestellt werden, dass diese Unternehmen bundesweit filialisiert sind und häufig auch ein filialintern nahezu bundeseinheitliches Preisniveau besitzen. Es ist jedoch zu konstatieren, dass Personen, welche auf dem Land leben, auf diese Einkaufsstätten nur beschränkt Zugriff haben bzw. in kleineren Ortschaften generell keine Möglichkeit zu deren Nutzung besteht. Es sei auch darauf hingewiesen, dass in dieser, sowie in fast jeder anderen Studie gleichen Themas, ein Preisanstieg durch Inflation in keinster Weise beachtet wird. Preiserhebungen werden in dieser Studie, genauso wie bei der Berechnung des
aktuellen Regelsatzes, aus vergangenen Zeiträumen ohne Änderungen gedankenlos übernommen. Weiterhin werden Preise, vor allem im Bereich der Nahrungsmittel, genutzt, welche in fast allen Fällen generell nicht erreichbar sind. Selbst wenn größere Packungseinheiten in Anspruch genommen würden, stellt dies dann die Betroffenen sodann vor die Alternativen: Nutzung der größeren Packungseinheit, günstigerer Stückpreis, Verderb der nicht nutzbaren Restmenge (vgl. oben: Rationalverhalten) oder Kauf der kleineren Packungseinheit zum höheren Preis.
(4) Bestandteile und Mengen der betrachteten Warenkörbe
I. Menge Mineralwasser sowie Milch: Die tägliche Menge der zugestandenen Flüssigkeit wird mit insgesamt 1,75 Liter angeführt. Ernährungsphysiologen geben jedoch diese Menge in den verschiedensten Publikationen immer wieder mit rund 3 Liter pro Person pro Tag an.
II. Tabak und alkoholische Getränke sowie Bier: Die durch die Verfasser der Studie angedachte „Volksgesundung“ für Hartz-IVEmpfänger durch die gänzliche Streichung von Ausgaben für Tabak und Alkohol im Minimumfall ist unverständlich. Es ist äußerst fraglich, warum Nicht-Hartz-IV-Empfänger davon ausgeschlossen werden. Soll ihnen ein erwartet hohes Maß an Genesung vorenthalten werden?
III. Menge Socken: Ein paar Socken der niedrigsten Qualität haben der Studie zufolge mindestens 1,7 Monate zu halten, eine tägliche Nutzung vorausgesetzt.
IV. Verhütungsmittel:
Werte für Empfängnisverhütung sehen die Verfasser der Studie nicht vor. Dies entspricht weder der gegenwärtigen gesellschaftlichen Praxis noch berücksichtigt diese Unterlassung die zumeist aus ungewollten Schwangerschaften resultierenden Nachsorgebedürfnisse, die zum Teil Jahre andauern und enorm kostenintensiv sind.
V. Deodorant:
Spätestens seit Kurt Becks brüskierender Offerte weiß jeder Arbeitslose, dass er sich nur zu waschen und zu rasieren braucht, um sofort eine Arbeit zu erhalten. Ein Deodorant ist dafür offensichtlich nicht notwendig.
VI. Menge Friseur:
Die Studie sieht die Nutzung von Friseurdienstleistungen aller 8 Wochen vor. In diesem Zusammenhang ist der Verweis auf die vorherige Feststellung interessant. Der Minimalfall zieht den Besuch eines Friseurs erst gar nicht in Betracht.
VII. Menge Waschmittel:
Regelsatzempfängern wird die Möglichkeit eingeräumt, viermal monatlich ihre Waschmaschine in Gang zu setzen. Auch hier ist es angebracht, eine Verbindung zu obiger Aussage herzustellen.
VIII. Menge Bettwäsche:
Der Studie zufolge darf sich jeder Regelsatzempfänger aller 3 Jahre einmal neue Bettwäsche erlauben, eine tägliche Nutzung vorausgesetzt.
IX. Menge Kopfkissen und Decke:
Noch imposanter ist die Häufigkeit neuer Kopfkissen und Decken. Hier erreichen die Verfasser schon eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Selbstverständlich immer unter der Voraussetzung der täglichen Nutzung. Ein Wechselpaar ist dabei nicht vorgesehen.
X. Computer sowie Computerzubehör:
Einen Computer, Monitor und Drucker benötigen Regelsatzempfänger gemäß der Einschätzung der Studie nicht. Inwieweit sie dann notwendige Bewerbungsunterlagen erstellen wie auch wenigstens schriftlichen Kontakt zu Familienmitgliedern und Freunden halten sollen, bleibt wohl ewig das Geheimnis der Verfasser dieser Studie. Die noch später aufgeführte Möglichkeit, Internet (also i.e.S. Computer überhaupt) für täglich 6 Minuten in einem Internetcafé zu nutzen, birgt diese Möglichkeit nicht einmal annäherungsweise.
XI. Menge Waschmaschine:
Hierbei muss ein Zusammenhang zwischen dem Preis des zugestandenen Gerätes und der durchschnittlich zu erwarteten Nutzungsdauer hergestellt werden. Eine Waschmaschine mit normalem Fassungsvermögen von 5 kg für den Preis von 139 Euro ist leider nicht bekannt. Der Preis von 205,67 Euro erscheint zumindest realisierbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Geräten dieser Preisklasse die zugrunde gelegte Nutzungsdauer von 5 Jahren keiner praktischen Prüfung standhält. Waschmaschinen dieser Kategorie haben eine durchschnittliche Lebensdauer von 2-3 Jahren und sind zudem in ihrer ökologischen Verwendung höchst verdächtig.

XII. Menge Tassen:
Eine Tasse für den Haushaltgebrauch hat der Studie zufolge mindestens 15 Monate (Maximumfall der Regelsatzberechnung) bzw. sogar 60 Monate (Minimumfall der Studie) zu halten. Natürlich auch hier wieder die tägliche Nutzung vorausgesetzt.
XIII. Telefondienstleistungen:
Für Telefondienstleistungen im Festnetz sehen die Verfasser in beiden Fällen (Maximum- und Minimumfall) überhaupt keinen Bedarf. Dies verhindert sowohl eigene Aktivitäten im Rahmen der Arbeitssuche als auch eine Pflege der sozialen Kontakte zu Familienmitgliedern und Freunden.
XIV. Menge Internet:
Ein eigener Internetzugang ist laut der Studie weder für den Maximum- noch für den Minimumfall vorgesehen. Darüber hinaus steht auch nur für den Maximumfall eine monatliche Internetnutzung von 3 Stunden in einem öffentlichen Internetcafé zur Verfügung.
XV. Menge Post- und Kurierdienstleistungen:
Mit monatlich gerade einmal 2,38 Euro bleibt es den Betroffenen auch auf diesem Wege verwehrt, Kontakt zu anderen Menschen außerhalb ihres direkten Einzugsbereiches zu pflegen. Wenn nun noch berücksichtigt wird, dass die Agentur für Arbeit seit Jahren die Kosten für Bewerbungen für Arbeitslose nur noch mit einer unzureichenden Pauschale von 5 Euro bemisst, ergibt sich daraus zwingend eine Einschränkung der
Bewerbungsmöglichkeiten der Arbeitssuchenden. In Abhängigkeit von der Qualität der Bewerbung stehen dem im Einzelfall Kosten von über 10 Euro (für Bewerbungsmappe, Kopien, Ausdrucke, Papier, Lichtbild, Versandmappe, Porto) gegenüber. Feiertagspostkarten an Verwandte sowie die postalische Beantwortung von behördlichen Nachfragen entfallen.
XVI. Menge Verkehrsdienstleistungen:
Sieht die Studie für den Maximalfall noch Werte in einer noch zu diskutierenden Höhe für sonstige Verkehrsdienstleistungen (vermutlich regional und überregional) sowie Kosten für ein Fahrrad vor, wird dies den Betroffenen im Minimumfall vollständig versagt.
XVII. Mitgliedschaft in Vereinen:
Eine Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen ist gemäß der Studie ebenfalls weder im Maximal-, noch im Minimalfall vorgesehen.
XVIII. Reparaturen:
Alle Gebrauchsgüter bedürfen mehr oder minder häufig einer Reparatur. Zwischen dem Preis eines Produktes und seiner Reparaturhäufigkeit besteht eine direkte Kausalität. In der Studie werden jedoch keinerlei Kosten für Reparaturen berücksichtigt.
XIX. Versicherungen:
Zur Absicherung vor unkalkulierbaren Risiken sind zumindest für die wichtigsten Lebensbereiche Versicherungen unabdingbar. Besonders, da im Schadensfall die Betroffenen ohne eine Versicherung keine Möglichkeit hätten, dessen Regulierung aus eigenen Mitteln zu gewährleisten. Die Verfasser sehen bei ihrer Betrachtung diese Risikoabsicherung generell nicht vor.
XX. Möbel:
Im Minimumfall muss sich der Hartz-IV-Empfänger mit einem Bett, einem Tisch, einem Stuhl und einem Kleiderschrank begnügen. Selbst in den meisten deutschen Gefängnissen wird den Inhaftierten noch zusätzlich ein Bücherregal und eine Topfpflanze zugestanden.

(5) Preise der Bestandteile der einzelnen Warenkörbe
I. Preis für Brot:
Sowohl der minimale als auch der durchschnittliche Preis für Brot sind realitätsfern. Ein 1000g-Brot ist nirgends für 0,50 oder 0,70 Euro erhältlich.
II. Preis für Reis:
Der Preis für 0,60 Euro (Minimalfall) bzw. 0,70 Euro (Maximalfall) pro 1 kg Reis entspricht in beiden Fällen keiner wirtschaftlichen Realität.
III. Preise für weitere Nahrungsmittel:
Fast jeder aufgeführte Preis kann herausgegriffen werden, um diese eklatante Kluft von Wunschdenken und Realität nachzuweisen. Dabei mögen die Preise für Äpfel (0,76 Euro/kg), Milch (0,49 Euro/l), Käse (0,40 Euro/100g) oder Wurst (0,38 Euro/100g) nur exemplarisch stehen.
IV. Preis für Hose/Rock:
Inwieweit ein solches Kleidungsstück zu einem Gesamtpreis von 7,98 Euro den Ansprüchen eines Vorstellungsgespräches, welches ein Arbeitssuchender zur Erlangung einer Arbeit anstrebt, entsprechen soll, bedarf einer gesonderten Erläuterung durch die Verfasser der Studie. Denn der eigentlich dafür zu bevorzugende Anzug wird durch die Studie im Minimalfall gänzlich abgelehnt.
V. Preis für Ober-, Freizeithemd:
Ein Oberhemd für den Preis von 4,99 Euro, welches gleichzeitig noch die Funktion eines Freizeithemdes erfüllt, dürfte ebenfalls kaum den Ansprüchen eines Bewerbungsgespräches entsprechen. Die darauffolgende Absage wäre vorprogrammiert.
VI. Preis für Socken:
Auch das Paar Socken für den Preis von 0,33 Euro entspricht in keiner Weise der wirtschaftlichen Realität.
VII. Preis für Haarwaschmittel:
Mit dem Preis für Haarwaschmittel (0,52 Euro/400ml) stoßen die Autoren ebenfalls in neue, unbekannte Dimensionen vor.
VIII. Preis für Friseurdienstleistungen:
Einen Friseur, welcher für den Haarschnitt 6,00 Euro berechnet und den man nur aller 8 Wochen zu besuchen braucht, muss man vermutlich auch in Chemnitz vergeblich suchen. Die hierin unterschwellig eingerechnete Niedriglohnentwicklung in diesem Gewerbe ist zudem eine recht offenherzige Variante schlecht gemachter Lohnpolitik.
IX. Preis für Polstergarnitur:
Der Minimalfall sieht eine Polstergarnitur für völlig unrealistische 99 Euro vor, welche dann aber wiederum gemäß Studie gar nicht vom Regelsatz abzudecken seien.
X. Preis für Waschmaschine:
Wie schon zuvor ausgeführt, gibt es auf dem Markt keine Waschmaschine mit normalen Fassungsvermögen von 5 kg, welche für 139 Euro erhältlich wäre. Die für den Maximalfall vorgesehene Maschine für 205,67 Euro ist zwar unter bestimmten Umständen am Markt erhältlich, steht jedoch diesem Preis für die überdurchschnittlich lange Nutzungsdauer von Geräten dieser Preiskategorie entgegen.
XI. Preis für Fernseher:
Sowohl der Fernseher für den Minimalfall (49,00 Euro) als auch das Gerät für den Maximalfall (82,33 Euro) sind am Markt nicht erhältlich.
XII. Preis für Zoo-, Tierparkbesuch:
Der in der Studie eingeplante Wert von 2,50 Euro entspricht an keiner Stelle der Realität. Stattdessen schlägt er in Leipzig hingegen, selbst unter Berücksichtigung der Ermäßigung von Leipzig-Pass-Inhabern, mit 8,00 Euro zu Buche.
XIII. Preis für Post- und Kurierdienstleistungen:
Monatlich insgesamt 2,38 Euro werden für diese Dienstleistungen in der Studie veranschlagt. Daraus wäre abzuleiten, dass der Regelsatz maximal 4 Normal-Briefe monatlich zuließe bzw. rund 1,5 Briefe im DIN-A3-Format. Eventuell notwendige Einschreiben wären aufgrund dieser Festlegung wegen ihres Preises generell nicht möglich. Auch ist zu beachten, dass alle hier angegebenen Möglichkeiten immer nur
alternativ denkbar sind.
XIV. Preis für innerstädtische Beförderung:
In nur äußerst wenigen Städten existiert ein Sozialticket, welches die hier angeführten Preise von 23 Euro (Minimalfall) bzw. 37 Euro (Maximalfall) überhaupt eine gewisse Nähe der Realität erreichen lassen. Da diese Studie jedoch in Anspruch nimmt, eine allgemeingültige Untersuchung für die gesamte Bundesrepublik zu sein, muss sie auch allen regional unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Im Normalfall der
gesellschaftlichen Realität liegen die Preise für Monatskarten um 100 Prozent oder mehr über dem vorgegebenen Minimalfall. Darüber hinaus werden bei dieser Betrachtungsweise Bewohner von ländlichen Gebieten nur ungenügend berücksichtigt. Doch gerade diese sind auf den ÖPNV umso mehr angewiesen, da sich die für sie zu erreichenden Einrichtungen über eine noch größere Fläche verteilen.
XV. Preis für sonstige Verkehrsdienstleistungen:
Nur für den Maximumfall stellen die Verfasser einem Regelsatzbezieher den monatlichen Betrag von 6,38 Euro zur Verfügung. Nicht erst aufgrund der inzwischen schon halbjährlich stattfindenden regelmäßigen Preiserhöhungen der DB AG dürften die Nutzer wissen, wie weit man mit 6,38 Euro monatlich mit der deutschen Bahn kommen kann.
2. Zusammenfassung der Ergebnisse
Anhand dieser nur exemplarischen Auseinandersetzung mit einzelnen Argumenten lässt sich deutlich erkennen, dass die Studie sowohl als Ganzes wie auch im Einzelnen jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehrt. Es wird schon von Beginn an von falschen Prämissen ausgegangen, die einzelnen Bestandteile des vorgeschlagenen Regelsatzes halten weder in Inhalten, veranschlagten Mengen noch zugrunde gelegten Preisen einer Prüfung mithilfe der Realität stand. Stattdessen offenbaren sich größtenteils eklatante
Widersprüche, die in den scheinbar zuvor gewünschten Ergebnissen der Regelsatzhöhen in den beschriebenen Versionen von Minimum- und Maximumfall kulminieren. Alle daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen entbehren demzufolge jeglicher Grundlage. Im Zuge dessen stellen die ermittelten Werte auch keinesfalls die Mindestanforderungen einer physischen Existenzsicherung sicher, wie mehrfach innerhalb der Studie versucht wurde, darzustellen. Von einer möglichen soziokulturellen Teilhabe kann deshalb selbst im Maximumfall keinesfalls gesprochen werden. Die Suggestion von rein subjektiv empfundener Armut [„...fehlende Zufriedenheit...“], [„... empfundener Mangel...“], [„... Nichtauskommen mit
den monatlichen Geldern...“] ist irreführend und entspricht nicht der festgestellten Realität. Die zwischendurch immer wieder eingestreuten diffamierenden Formulierungen zu Hartz-IVEmpfängern
[„...unvernünftig wirtschaften...“], [„...gehen unvernünftig mit Lebensmitteln um...“], [„...Menschen, die nicht zum unterstellten Rationalverhalten fähig sind...“], [„...In einer unübersichtlicher werdenden Welt, in der viele den Arbeitsmarkt nicht mehr verstehen und sich nicht einbringen können...“] stigmatisieren die Betroffenen in einseitiger, unerträglicher Weise und versuchen damit dem Leser eine negative Grundeinstellung zu implizieren. Darüber hinaus ist ebenso der Versuch, die Höhe einer sozialen Grundsicherung in ein
zwingendes Verhältnis zum Einkommen „vergleichbarer arbeitender Bevölkerungsteile“ zu setzen, unzulässig. Da eine soziale Grundsicherung die Aufgabe hat, den Betroffenen bestimmte Maßnahmen zu ihrer physischen wie auch kulturellen Existenzsicherung zu gewährleisten, wie es die Verfasser in ihrer Studie oben selbst darlegten, kann einzig und allein ein festgelegter Warenkorb mit seinen entsprechenden Bestandteilen, korrekt in seinen Mengen, Preisen wie auch Aktualität, die Grundlage dafür bilden. Die Verbindung zum
Einkommen „vergleichbarer arbeitender Bevölkerungsteile“ versucht dagegen, eine negative Stimmung der Nicht-Betroffenen gegenüber den Betroffenen zu erzeugen.
Die abschließenden Bemerkungen, dass diese Studie nur eine Betrachtung unter rein ökonomischen Gesichtpunkten sei und keine Empfehlung zur Kürzung von Hartz-IV, ist zutiefst demagogisch. Da den Verfassern sehr wohl bekannt sein dürfte, dass auf solch eine, unter vermeintlich rein wissenschaftlichen Aspekten, durchgeführten Studie, immer diesbezügliche Forderungen erhoben werden, weil genau diese vorgebliche Wissenschaftlichkeit zu einer Unantastbarkeit der Aussagen und ihrer Schlussfolgerungen
führt, muss man diese Bemerkung als reine Schutzbehauptung oder gar als zynisch betrachten.
Im Ergebnis der Betrachtungen lässt sich festhalten, dass der schlechte wissenschaftliche Darstellungswert der Studie nicht erfordert, die Studie selbst auf der Basis wissenschaftlicher Argumentationen zu bewerten. Sie bietet lediglich den beachtenswerten Anlass, um die entgegengesetzte Argumentation weiter zu befleißigen.
Ziel der Studie, so scheint es, ist es nicht, Argumente zu liefern, den Hartz-IV-Regelsatz zu kürzen, zu grotesk scheint die Vorstellung, dies wirklich durchzuführen. Hintergrund dürfte es vielmehr sein, den Sozialgerichten in Zukunft „wissenschaftliche“ Schützenhilfe zu leisten bei der Ablehnung von Verfahren, bei denen es um die Höhe von Sozialleistungen geht. Diese Vermutung findet man in der Einführung der Studie bestätigt.

[„Tatsächlich hat die Bundesregierung mit den Hartz-IV-Regelungen Ansprüche an den Sozialstaat begrenzt. Das hatte zur Folge, dass mittlerweile mehr als 154.000 Verfahren vor Sozialgerichten anhängig sind, in welchen die Kläger gegen die Höhe der sozialen Leistungen, die sie erhalten, vorgehen“], [„Die bereits seit längerem schwelende Debatte um die angemessene Höhe der sozialen Mindestsicherung war Anlass für diese hier vorliegende Studie“]
3. Ergebnis der Beachtung
Nach Betrachtung aller Komponenten muss diese Studie sowohl in ihren einzelnen Punkten als auch in ihren Kernaussagen wie den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen strikt abgelehnt werden. Vielmehr zeigt ihre nur exemplarische Analyse bereits, dass eher eine Erhöhung des Regelsatzes notwendig ist, um aus der armen Bevölkerung nicht auch noch eine isolierte Bevölkerungsgruppe zu „entwickeln“.
Lutz Hausstein Florian Krahmer
Leipzig, September 2008

Tags: kritik an der tu-chemnitz-studie

3 Antworten so far ↓

  • 1 aebby // Sep 16, 2008 at 6:34 am

    Nach Lektüre dieser Analyse der Studie sollte jedem der grenzenlose Zynismus der “132 Euro Studie” klar werden. Es gibt nur ein Szenario mit dem sich diese 132 Euro realisieren ließen: Arbeitsdienst mit Lagerunterbringung, das ganze so angelegt, dass es keine Ausstiegschance mehr gibt.

  • 2 aebby // Sep 16, 2008 at 7:54 am

    Mir ist noch was eingefallen, ist jetzt nur eine grobe Schätzung aber immerhin.

    Aus verschiedenen Quellen entnehme ich, dass ein Insasse einer Strafvollzugsanstalt ca. 80 Euro am Tag Kosten verursacht. Das wären ca. 2400 Euro im Monat.

    Wenn ich die Personalvollkosten eines Vollzugsbeamten mit 80000 Euro pro Jahr ansetze und annehme, dass auf 5 Insassen ein Beamter kommt, trägt ein Insasse monatlich ca. 1330 Euro Personalkosten. Wenn ich für eine 20 Quadratmeter Zelle eine übliche Warmmiete von 25 Euro ansetze, wären dies 500 Euro. Damit verbleiben von den monatlichen Kosten 2400 – 1333 – 375 = 567 Euro.

    Diese 567 Euro sind nötig um einem Strafgefangenen ohne Wohnraum und Bewachung zu versorgen.

    Ohne weiteren Kommentar :-/

  • 3 Jana // Okt 14, 2008 at 4:13 am

    Friedrich Thießen und Christian Fischer sind schleunigst zu entlassen, wegen einer Mitbürger degradierenden Abhandlung mit nazistischem Beigeschmack!
    Dafür wurden diese Personen an der TU in Chemnitz bezahlt? Alle daran beteiligten sollten sich schämen! Was macht den gesellschaftlich wertvollen Sinn deren “Arbeit” aus?

    Mangelnde Recherche, lückenhafte Sachkenntnis und aus dem Zusammenhang gezogene Betrachtungen zu einem gesellschaftlich so brisantem Thema sind ebenso wenig entschuldbar wie das Abwerten von Menschen zu Sachen, denen jegliche gesellschaftliche Teilhabe am Leben abgesprochen wird.
    Es gibt genug Akademiker in diesem Land, die mit einem Vielfachen des HartzIV-Regelsatzes nicht wirtschaftlich umgehen können, aber ausgelaugte HartzIV-Empfänger sollen ökonomische Tausendsassas sein. Dabei ist es schon eine Schande keinen bezahlten Arbeitsplatz zu haben.
    Friedrich Thießen und Christian Fischer dürfen ihren verantwortungslossen Unfug auch noch multiplizieren, indem sie z.B. lehren? Nein danke!
    Jeder zweite Euro soll diesen Personen im Hals stecken bleiben!…

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