Notizen aus der Unterwelt

Der kritische Blog von Klaus Baum

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Kann man Urteile des Bundessozialgerichts als pervers bezeichnen?

Dezember 16th, 2008 · 4 Kommentare · Beitrag drucken Beitrag drucken

Eben erreicht mich folgende Nachricht per Mail:

>>Urteil des Bundessozialgerichts

Ein-Euro-Jobs als Vollzeitstelle zumutbar

Langzeitarbeitslose müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Ein-Euro-Jobs auch dann annehmen, wenn die Wochenarbeitszeit 30 Stunden beträgt. Lehnten Hartz-IV-Empfänger dies ab, könne ihnen das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden, urteilten die Richter.
Arbeitsgelegenheiten seien Eingliederungsleistungen, um den Arbeitslosen zu fördern und ihn später wieder in Lohn und Brot zu bringen. Wenn diese erforderlich und angemessen seien, sei auch eine 30-stündige Arbeitszeit pro Woche möglich. Eine Konkurrenz zum regulären Arbeitsmarkt könne sich nur aus der Art, nicht aus der Zeit einer Beschäftigung ergeben, heißt es in dem Urteil weiter. Eine Formulierung, aus der eine Begrenzung solcher Arbeitsverhältnisse abgeleitet werden könne, finde sich in den Gesetzen nicht.
Damit wies das Gericht die Klage eines Ingenieurs aus Bayern ab, der einen Ein-Euro-Job als Gemeindearbeiter in diesem Umfang als unzumutbar abgelehnt hatte. Die Behörden hatten ihm daraufhin sein Arbeitslosengeld II gekürzt.
AZ: B 4 AS 60/07 R<<

Rechnet man das durch, so ergibt sich bei vier Wochen und 2 Tagen pro Monat und bei 5 Arbeitstagen pro Woche eine Gesamtzahl an Arbeitsstunden von 132. Das ergibt 132.– Euro. (5 mal 6 mal 4 plus 2 mal 6)

Geht man von einem Single-Satz von zirka 650.– Euro (Hartz-IV-Satz inklusiv Miete) aus, ergibt sich eine Summe von 782.– Euro Gesamtbetrag pro Monat, die das Hartz-IV-Opfer erhält.

Teilt man 782 durch 132, ergibt sich ein Stundenlohn von 5,9242. Das heißt, der deutsche Staat kann seine Arbeitslosen dazu verdonnern, für ein Armutseinkommen zu arbeiten. Eines der höchsten deutschen Gerichte wirkt daran mit, daß die ethischen, menschenwürdigen Maßstäbe in diesem Land weiter aus den Fugen geraten.

Bemerkenswert ist, daß das BSG die Ideologie der Regierung wie ein Echo, also unkritisch wiedergibt:

>>Arbeitsgelegenheiten seien Eingliederungsleistungen, um den Arbeitslosen zu fördern und ihn später wieder in Lohn und Brot zu bringen.<<

Wenn ich diverse Statements auf den Nachdenkseiten richtig erinnere, entspricht dem Ideologem der wundersamen Eingliederungswirkung der 1-Euro-Jobs keine empirische Realität. Man muß schon in tiefes Grübeln verfallen, wenn oberste deutsche Gerichte Urteile fällen nicht aufgrund von Tatsachen, sondern aufgrund von Euphemismen der Regierung. Was zu der Frage führt: Wie unabhängig urteilt die Justiz? Oder simpler gefragt: Wo haben diese Richter ihr Examen gemacht? Offenbar hat man ihnen das Denken im Studium nicht beigebracht. Mir unverständlich ist, daß man aus einer Behauptung beziehungsweise aus einer Rationalisierung kausal eine Realität ableiten kann?

Die 1-Euro-Jobs sind ein Gängelungs-Instrument. Daß sie der Eingliederung dienen, ist lediglich ihre Rationalisierung beziehungsweise Rechtfertigung. Wenn man Menschen dazu zwingen kann, für weniger als 6 Euro pro Stunde zu arbeiten, warum sollte man sie dann in eine voll bezahlte BAT-Stelle eingliedern? Dieses Urteil des Bundessozialgerichtes halte ich für verhängnisvoll.

Hier eine Einschränkung meines Kommentars. Möglicherweise habe ich da etwas falsch verstanden:

>>Hallo ….,
ich bin nicht der Meinung dass das BSG damit grundsätzlich eine Arbeitszeitbeschränkung für EIN-EURO-JOBBER aufgehoben hat, wie es in dem Artikel dagestellt wird. Denn der Rechtsstreit ist an das Landessozialgericht mit der Auflage zurückverwiesen worden, die Zumutbarkeit dieses EIN-EURO-JOBS nochmal zu überprüfen.

Deshalb sollte man bitte nicht immer auf Presseartikel reinfallen, die auch wieder bloß Meinungsmache sind.
Deshalb empfehle ich die Pressemeldung des BSG, hier vor allem der letzte Absatz.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py

Jürgen Habich<<

Zwei Kommentare:
kai.ruhsert:

“Denn der Rechtsstreit ist an das Landessozialgericht mit der Auflage zurückverwiesen worden, die Zumutbarkeit dieses EIN-EURO-JOBS nochmal zu überprüfen.” ?
Nein: “Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.”
Die Einschränkungen beziehen sich nur auf die Frage, ob der Kläger hinreichend informiert worden war.

phlebas:

In der Pressemitteilung steht, das BSG habe
“ent­schieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetz­lichen Anforderungen genügt”, die “Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen” als “Eingliederungsleistung” (also der 1-€-Job) entspreche dem “Grundsatz(es) des Förderns”, eine “starre zeitliche Grenze” existiere nicht (also auch keine Einschränkung der Wochenarbeitszeit) – Im letzten Absatz wird lediglich die Zulässigkeit der Kürzung des ALG II als klärungsbedürftig an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil nicht festgestellt wurde, ob der Kläger hinreichend über die Folgen einer Ablehnung (die Kürzung eben) belehrt wurde. Meiner Ansicht nach wurde also nicht die Zumutbarkeit des 1-€-Jobs zur Klärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, sondern nur die Frage, ob die rechtmäßige Kürzung den rechtlichen Anforderungen genügt hat.

Tags: Alltägliches

4 Antworten so far ↓

  • 1 phlebas // Dez 17, 2008 at 1:09 am

    In der Pressemitteilung steht, das BSG habe
    “ent­schieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetz­lichen Anforderungen genügt”, die “Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen” als “Eingliederungsleistung” (also der 1-€-Job) entspreche dem “Grundsatz(es) des Förderns”, eine “starre zeitliche Grenze” existiere nicht (also auch keine Einschränkung der Wochenarbeitszeit) – Im letzten Absatz wird lediglich die Zulässigkeit der Kürzung des ALG II als klärungsbedürftig an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil nicht festgestellt wurde, ob der Kläger hinreichend über die Folgen einer Ablehnung (die Kürzung eben) belehrt wurde. Meiner Ansicht nach wurde also nicht die Zumutbarkeit des 1-€-Jobs zur Klärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, sondern nur die Frage, ob die rechtmäßige Kürzung den rechtlichen Anforderungen genügt hat.

  • 2 kr_kb // Dez 17, 2008 at 8:31 am

    “Denn der Rechtsstreit ist an das Landessozialgericht mit der Auflage zurückverwiesen worden, die Zumutbarkeit dieses EIN-EURO-JOBS nochmal zu überprüfen.” ?
    Nein: “Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.”
    Die Einschränkungen beziehen sich nur auf die Frage, ob der Kläger hinreichend informiert worden war.

  • 3 Was mir heute wichtig erscheint #66 - trueten.de - Willkommen in unserem Blog! // Dez 18, 2008 at 2:35 pm

    [...] auch noch Waffen zu geben.” Twister zum Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel, nach dem Hartz-IV-Empfänger bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten müssen, sofern sie keine Kürzung um [...]

  • 4 Explosiv-Blog » Blog Archive » Das eigentlich perverse an den sogenannten “Ein-Euro-Jobs” … // Dez 19, 2008 at 9:39 am

    [...] ist durchaus nicht (nur), wie Klaus Baum jüngst vermutete, im kürzlich ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts zu suchen. – Ein Urteil, das mich [...]

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